EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
VwGH 29. 5. 2024, Ra 2023/15/0087
Unvermeidbare Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Familienheimfahrten), die Stpfl dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind nach der Judikatur als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl zB VwGH 21. 4. 2023, Ro 2021/15/0037, mwN). Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl VwGH 25. 2. 2022, Ra 2022/13/0010, mwN).

