EStG 1988: § 18 Abs 8
VwGH 19. 12. 2024, Ro 2022/15/0018
§ 18 Abs 8 Z 2 EStG 1988 verpflichtet den Empfänger von sonderausgabenbegünstigten Beiträgen und Zuwendungen dem FA das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ("vbPK SA") und den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden zu übermitteln (durch den Datenaustausch mithilfe des verschlüsselten Kennzeichens ist ausschließlich für das FA eine Zuordnung zu einer Person möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten, oder ein Zugriff durch andere Personen, Behörden oder Einrichtungen). Diese Übermittlung ist für die Ermittlung der Sonderausgaben und damit der Einkommensteuerbemessungsgrundlage unerlässlich, sodass die Erhebung und Speicherung der in Rede stehenden Daten weder "anlasslos" noch auf "Vorrat" erfolgt (vgl schon den im gegenständlichen Fall ergangenen Ablehnungs-Beschluss des VfGH vom 29. 11. 2021, E 2666/2020).