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Kronzeuge, Schadenersatzzahlung, Abziehbarkeit

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2025/120ÖStZ 2025, 123 Heft 5 v. 13.3.2025

EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 5 lit e

VwGH 29. 5. 2024, Ra 2023/15/0036

Leistungen iSd im 11. Hauptstück der StPO (Diversion) enthaltenen "Kronzeugenregelung" nach § 209a StPO fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG 1988. Aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmung und den Regeln der StPO ergibt sich aber, dass nur ein zugunsten des Bundes gezahlter Geldbetrag gemäß § 200 StPO, der einer Geldstrafe angelehnt ist, unter das Abzugsverbot fällt, weil nur dieser jene Leistung ist, die der Strafe in einem Strafverfahren vergleichbar ist und damit auch der Intention der einkommensteuerlichen

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