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Die Steuerreportingverordnung des BMF (Cserny, AVR 5/2024, S. 190)

Artikelrundschau Oktober 2024 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/104ÖStZ 2025, 120 Heft 5 v. 13.3.2025

Im System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §§ 27 f EStG durch den automatischen Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) sei es gesetzlich vorgesehen, dass die Steuerpflichtigen über den erfolgten Steuerabzug und weitere Parameter informiert würden. Mit dem AbgÄG 2022 sei die bestehende Regelung des § 96 Abs 4 EStG ersetzt und vereinheitlicht worden, weil die gesetzlichen Vorschriften bisher nur ein Mindestausmaß an inhaltlichen Erfordernissen für das Steuerreporting festgelegt hätten. Die Neuregelung definiere ausfl den erforderlichen Inhalt der nunmehr sog Steuerreportings in § 96 Abs 5 EStG und ermächtige das BMF, eine Durchführungsverordnung zu erlassen, in der neben der Form auch der Prozess zur Ausstellung eines Steuerreportings näher geregelt sei. Die SteuerreportingVO trete bereits mit 1. 1. 2025 in Kraft, die Steuerreportings selbst seien allerdings erst für das Kalenderjahr 2025 zu erstellen.

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