Gestützt auf die Aussagen des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen C-602/23 habe der VwGH in einem Erk v 28. 5. 2025, Ro 2022/13/0014, abschließend festgestellt, dass die Anwendung des § 188 InvFG idF vor dem AIFMG auf einen drittstaatsansässigen Corporate Funds keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, wenn der ausländische körperschaftlich organisierte Fonds die gleichen Merkmale wie ein inländischer OGAW aufweise und in seinem Sitzstaat faktisch nicht besteuert werde. Die im Erk dargestellten Entscheidungsgrundsätze seien über den Anlassfall hinaus auch relevant für irische und luxemburgische Corporate Funds, allerdings nur für Zeiträume bis 2013.

