Bei einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG gelte der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG, nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolge erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile komme oder ein anderer Tatbestand des § 67a Abs 3 EStG erfüllt werde. Da sich kürzlich das BMF mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums bei Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Substanzgenussrechten im Lichte von einschlägigen Vertragsklauseln kritisch auseinandergesetzt habe, werden im Beitrag zum einen typische vertragliche Bestimmungen iZm Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen und zum anderen die maßgeblichen Zeitpunkte und Tatbestände für die steuerliche Beurteilung dieser besonderen Art von Mitarbeiterbeteiligungen beleuchtet.

