In seinem Erk vom 14. 12. 2023, G 352/2021, komme der VfGH zum Ergebnis, dass die Sicherstellung und Auswertung von Daten eines Datenträgers eine besondere Eingriffsintensität aufweise, weil damit Einblicke in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person und die Erstellung eines umfassenden Verhaltens- und Bewegungsprofils möglich seien. Da die Eingriffsbefugnisse der § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 kaum gesetzliche Schranken für die Zulässigkeit der Sicherstellung vorgesehen hätten, habe der VfGH diese aufgrund eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK und § 1 DSG als verfassungswidrig aufgehoben. Im Beitrag wird untersucht, ob die seit 2025 in Kraft stehende neue Ermittlungsmaßnahme der "Beschlagnahme von Datenträgern und Daten" als verhältnismäßig einzustufen sei und den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalte.

