Ärzte und Zahnärzte seien aufgrund ihrer Ärztekammerangehörigkeit verpflichtet, Beiträge zu einem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu leisten, und werden ihnen aus diesen Mitteln folglich Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gewährt. Die Versorgungsleistungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres seien normalerweise monatliche Pensionszahlungen. Allerdings sehen einzelne Satzungen der Wohlfahrtfonds der Ärztekammern auch einmalige Zahlungen vor. Bisher ist der VwGH - wohl aufgrund der Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen als Betriebsausgaben - davon ausgegangen, dass entstandene Forderungen aus der Wohlfahrtskasse zum Betrieb des selbstständigen (Zahn-)Arztes gehören und im Veräußerungs- und Übergangsgewinn zu erfassen sind. Mit diesem Beitrag soll diese bestehende VwGH-Judikatur am Beispiel der Einmalzahlung "Pension Plus" der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich kritisch beleuchtet werden.

