Die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften erfolge regelmäßig nach Feststellung des Jahresabschlusses auf Grundlage des dort ausgewiesenen Bilanzgewinns. Der Gewinn sei entsprechend dem Vollausschüttungsgebot prinzipiell vollständig an alle Gesellschafter zu verteilen. Die Verwendung des Gewinns sei jedoch bei der AG immer und bei der GmbH bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Anteilseigner abhängig, wobei die Anteilseigner grundsätzlich auch beschließen könnten, den Gewinn teilweise oder zur Gänze auf neue Rechnung vorzutragen. Durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft stelle sich nun die Frage, ob auch hier vom Vollausschüttungsgebot abgewichen werden kann und wie sich Unternehmenswertbeteiligte potenziell dagegen wehren können.

