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Rückstellbarkeit von Vorstandsabfertigungen. BFG versagt Rückstellungsbildung für Vorstande im System "Abfertigung neu" (Daxkobler, SWK 17/2025, S. 791)

Artikelrundschau Juni 2025 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-TajalliÖStZ 2025/586ÖStZ 2025, 594 Heft 22 v. 19.11.2025

Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 EStG könne auch für Abfertigungen, die sich nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung oder eines Kollektivvertrags, sondern aufgrund einer schriftlichen und rechtsverbindlichen Zusage ergeben, eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sei. Das BFG ist in seiner Entscheidung vom 10. 12. 2024, RV/5101309/2018, zu dem Schluss gelangt, dass eine einzelvertraglich zugesagte Abfertigung für ein Vorstandsmitglied, das bereits dem BMSVG unterliegt und daher Ansprüche aus dem System "Abfertigung neu" geltend machen kann, nicht rückstellungsfähig ist, weil diesfalls die Abfertigung zusätzlich zu der gesetzlichen Abfertigung nach dem BMSVG gewährt wird und daher einer gesetzlichen Abfertigung nicht vergleichbar sei.

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