UStG 1994: § 1 Abs 1, § 16 Abs 3 Z 3
VwGH 26. 11. 2024, Ro 2022/15/0030, 0031
Wurde ein von einer im Geschäftszweig der Vercharterung von Luftfahrzeugen tätigen KG im Jahr 2006 mit einer GmbH über ein Flugzeug abgeschlossener langfristiger Ratenkaufvertrag ("Mietkaufvertrag") mittels einer im Jahr 2012 - unter Berücksichtigung von Zahlungsschwierigkeiten der KG - getroffenen Vereinbarung aufgelöst, ging das BFG - entgegen der in der Revision der KG vertretenen Ansicht - zu Recht vom Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Ratenkaufvertrag und der Auflösungsvereinbarung und somit von einer zu einer Vorsteuerberichtigung führenden Rückgängigmachung der Leistung iSd § 16 Abs 3 Z 3 UStG 1994 (bzw Art 185 MwStSyst-RL) aus. So wurde in der am 10. 2. 2012 abgeschlossenen Vereinbarung etwa unmissverständlich festgehalten, dass "der Mietvertrag [...] mit sofortiger Wirkung einvernehmlich beendet wird". Eine gesondert zu beurteilende Rücklieferung des Flugzeugs im Jahr 2012 (die nach dem Vorbringen der KG nicht steuerbar im Ausland erfolgt sei) lag damit nicht vor. Ob die Rückgängigmachung einer Lieferung zivilrechtlich ex nunc oder ex tunc erfolgt, spielt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Rolle.

