Bald sei es 10 Jahre her, dass der Gesetzgeber mit dem Bundes-Stiftungs- und Fonds-Gesetz einen neuen gesetzlichen Rahmen für Stifter geschaffen habe, um gemeinnütziges Engagement dauerhaft innerhalb der Vorgaben der BAO zu unternehmen. Die Vorzeichen für einen Erfolgslauf seien günstig erschienen, zumal die abgabenrechtliche Prüfung der Statuten in der Gründungsphase verbindlich durch das Finanzamt erfolge, statutarische Unsicherheiten damit der Vergangenheit angehören sollten und auch die staatliche Stiftungsaufsicht stark zurückgedrängt worden sei. Dem großen Interesse vonseiten der Stifter stehe dann aber doch eine geringe Umsetzungsrate gegenüber. Ein Grund werde vielfach in den Rahmenbedingungen für die Veranlagung gesehen: Mündelsicherheit bedeute, wenn überhaupt, nur schmale Erträge und über die Dauer real betrachtet eine laufende Ausdünnung des Stiftungsvermögens.

