§ 20 Abs 3 PSG enthalte Ausschließungsgründe für das Amt des Stiftungsprüfers; eine Verweisung auf die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§§ 271 ff UGB) sei nicht vorgesehen. Dennoch befürworte ein Teil der Literatur, anknüpfend an eine nicht mehr aktuelle Stellungnahme des IWP, eine Berücksichtigung der Grundwertungen der §§ 271 ff UGB bei der Beurteilung der Befangenheit des Stiftungsprüfers. Vertreten werde auch eine Analogie zu § 271 Abs 4 UGB. Mit diesen Fragen befasst sich der Beitrag.

