Einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Sparkassen und Raiffeisenbanken seien nach § 27a Bankwesengesetz (BWG) zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge bei ihrem Zentralinstitut verpflichtet. Das BFG bestätige die Abzugsfähigkeit einer beim Zentralinstitut einbezahlten Liquiditätsvorsorge.

