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Stabilitätsabgabe: Liquiditätsreserven bei einem Zentralinstitut kürzen die Bemessungsgrundlage - das BFG bestätigt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe insb bei Sparkassen und Raiffeisenbanken (Beiser, ÖStZ 2024/462, S. 499)

Artikelrundschau September 2024 - Teil 1Allgemeines - national, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/4ÖStZ 2025, 15 Heft 1 und 2 v. 7.2.2025

Einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Sparkassen und Raiffeisenbanken seien nach § 27a Bankwesengesetz (BWG) zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge bei ihrem Zentralinstitut verpflichtet. Das BFG bestätige die Abzugsfähigkeit einer beim Zentralinstitut einbezahlten Liquiditätsvorsorge.

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