Der Beitrag widmet sich der Frage der Stellung der tatverdächtigen natürlichen Person im Finanzstrafverfahren gegen den Verband (am Bsp der Akteneinsicht). Es werden Unterschiede in den diesbezüglichen Regelungen hinsichtlich des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahrens konstatiert. Um Divergenzen zu beseitigen wird dafür plädiert, de lege ferenda die entsprechenden Normen im VbVG und FinStrG anzugleichen.

