Die Rückforderung von COVID-19-Förderungen durch die FinanzVw sei merkbar angerollt. Auch erste BFG-E lägen bereits vor - so habe das BFG etwa einen Verzicht der damaligen COFAG auf eine Rückforderung für ein nunmehriges Rückforderungsverfahren durch die FinanzVw betr dieselbe Förderung - zu Unrecht - als wirkungslos angesehen. Gegen die Regelungen des COFAG-NoAG bestehe auch eine Reihe an verfassungsrechtlichen Bedenken, insb gegen die Verzinsung der rückgeforderten Beträge beginnend ab dem Tag der Auszahlung der Förderung, sowie gegen die zwingende Rückforderung der Förderungen, die keinen Raum für vertrauensschutzrechtliche Erwägungen lasse.

