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Der Solidaritätszuschlag bleibt! (Stahlschmidt, RdW 2025/277, S. 367)

Artikelrundschau Mai 2025 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2025/497ÖStZ 2025, 507 Heft 19 v. 9.10.2025

Der Bundestag habe am 14. 5. 1991 erstmals für die Einführung eines Solidaritätszuschlags gestimmt. Es sei um die Finanzierung von zwei Sondereffekten gegangen, nämlich der Wiedervereinigungslasten und der Lasten aufgrund des zweiten Golfkrieges. Schon bald sei klar gewesen, dass die Abwicklung und Privatisierung der ehemaligen volkseigenen Betriebe einen enorm hohen finanziellen Bedarf benötige, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Eine noch größere Belastung für den Bundeshaushalt sei der zweite Golfkrieg ab Jänner 1991 gewesen. An diesem habe sich D mit Rüstungsmaterial und fast 17 Mrd D-Mark Geldleistungen beteiligt. Seit 1995 sei nach § 1 Abs 1 SolzG 1995 der Solidaritätszuschlag

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