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KESt-Rückerstattung ohne Bescheid, nachträgliche Abgabenfestsetzung, kein Rückforderungsbescheid erforderlich

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2025/490ÖStZ 2025, 483 Heft 18 v. 24.9.2025

BAO: § 241a

VwGH 20. 11. 2024, Ra 2024/13/0068

Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall über im Jahr 2012 gestellte Anträge einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Gesellschaft auf (DBA-rechtliche) Rückerstattung der Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden österreichischer Aktiengesellschaften mittels Bescheides abzusprechen gewesen wäre. Wie der VwGH im Erk vom 20. 9. 2023, Ro 2023/13/0012, ausgesprochen hat, entbindet auch die Bestimmung des mit dem AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91, geschaffenen § 241a BAO (Rückforderungsbescheid für Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund) nicht von der Notwendigkeit, über einen von einer Partei gestellten Antrag auf Rückerstattung von KESt durch Bescheid zu entscheiden.

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