Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Mehrwertsteuergruppe (Art 11 MwStSystRL) würden eine enge finanzielle Verbindung zwischen den Gruppenmitgliedern verlangen. Welche Kriterien für eine solche Verbindung zu erfüllen seien, beantworte die MwStSystRL nicht. Aus der Rsp des EuGH ergebe sich aber eine Präzisierung dahin gehend, dass an die enge finanzielle Verbindung keine Kriterien geknüpft werden dürften, die nur bestimmte Personengruppen erfüllen könnten. Art 11 MwStSystRL sei offen formuliert und erlaube es jeder "Person", Gruppenmitglied zu sein. Der Beitrag klärt, ob das nationale Recht richtlinienkonform interpretierbar sei.

