Das Beschwerdeverfahren im Zollrecht ist von besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen geprägt. Wird die zolltarifliche Einreihung einer Ware mit Bescheidbeschwerde angefochten, sind gem § 250 Abs 2 BAO Unterlagen - etwa Muster, Abbildungen oder Beschreibungen - beizufügen, aus denen die tariflich maßgeblichen Merkmale der Ware klar hervorgehen. Eine gesetzlich normierte Rangfolge dieser Nachweise besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat daher bereits bei Einbringung der Beschwerde sorgfältig zu prüfen, welche Unterlagen zur sachgerechten Dokumentation erforderlich sind. Fehlen diese, ist gem § 85 Abs 2 BAO ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, dem fristgerecht zu entsprechen ist.

