UStG 1994: § 1 Abs 1, § 2 Abs 3, § 12 Abs 1
VwGH 29. 1. 2025, Ra 2023/15/0116
Im vorliegenden (ua Umsatzsteuer 2009) betreffenden Fall wurde vom Land Oberösterreich (einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) ein Kreisverkehr auf öffentlichem Grund errichtet, wobei Auftraggeber und Leistungsempfänger allein das Land war. Auch wenn über die Errichtung der Verkehrsfläche eine Finanzierungsvereinbarung des Landes mit an der Errichtung des Kreisverkehrs wirtschaftlich interessierten (privaten) Vertragsparteien hinsichtlich einer anteiligen Übernahme von Kosten geschlossen wurde (wobei zur Abwicklung ua zur Weiterverrechnung der Finanzierungsbeiträge aus deren Kreis ein Konsortialführer bestimmt wurde), so liegt auch hier keine Leistung gegen Entgelt vor. Der Nutzen für die Vertragsparteien (im Revisionsfall eines Unternehmers, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus der Grundstücksvermietung an einen Tankstellenbetrieb im Einzugsbereich des Kreisverkehrs lukrierte) resultiert aus der Benützung dieser Anlagen. Diese Möglichkeit wurde aber hoheitlich eingeräumt (vgl § 11 Oö Straßengesetz 1991). Damit scheidet ein Vorsteuerabzug des (privaten) Unternehmers (der hinsichtlich des vom Konsortialführer weiterverrechneten Finanzierungsbeitrages geltend gemacht worden war) nach der Rsp insoweit aus (vgl zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VwGH 8. 9. 2021, Ro 2020/15/0011, VwSlg 9455/F).

