Steuerpflichtige Entgelte und Änderungen der Bemessungsgrundlage im Rahmen eines wechselseitig final verknüpften Austausches von Leistung und Gegenleistung seien in der Umsatzsteuer von nicht umsatzsteuerbarem Schadenersatz abzugrenzen. Die Rsp des EuGH sei dabei unionsweit maßgebend. Eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung sei das Ziel von Lehre, Rsp und Verwaltungspraxis.

