Das FLAG 1967 kenne keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Vertrete das BFG in einem Beschwerdeverfahren die Ansicht, Familienbeihilfe (und damit auch Kinderabsetzbetrag) stehe entgegen der Auffassung des Finanzamts zu, sei der gem § 13 FLAG 1967 ergangene Abweisungsbescheid durch das BFG nach § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Werde entbehrlicherweise zusätzlich im Spruch ausdrücklich ausgeführt, dass Familienbeitrag und Kinderabsetzbetrag zustünden, schade dies nichts.

