Die Regelung des § 22 Abs 4 FinStrG enthalte eine Subsidiaritätsklausel. Demnach würden Bilanzdelikte bei ausschließlicher Begehung iZm einer Abgabenhinterziehung verdrängt. Bestraft werde dann nur das Finanzvergehen. Bilanzdelikte könnten grds Vortaten einer Geldwäscherei sein. Soweit nun daraus auch geldwäschefähige Vermögensbestandteile herrührten, könne es durch deren Verdrängung letztlich dazu kommen, dass der Geldwäschereitatbestand ausgehebelt werde. Es würde dann nämlich keine geeignete Vortat (mehr) geben. Diese Auswirkungen der Subsidiaritätsklausel auf eine allfällige Geldwäschestrafbarkeit werden im Beitrag analysiert.

