vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährungsfrist, Verlängerung, Abgabenhinterziehung, Bindungsproblematik

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2025/339ÖStZ 2025, 320 Heft 12 v. 19.6.2025

BAO: § 207 Abs 2

VwGH 11. 2. 2025, Ra 2023/15/0103

Die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe beträgt gem § 207 Abs 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zehn Jahre. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (Bindungswirkung). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (zur stRsp zu den unterschiedlichen Beweisregeln im Abgaben- und Finanzstrafverfahren vgl insb VwGH 22. 3. 2018, Ra 2017/15/0044; 17. 12. 2021, Ra 2019/13/0038; 30. 3. 2022, Ra 2020/13/0096; 17. 1. 2024, Ro 2021/13/0019; 15. 11. 2024, Ra 2023/15/0076; sowie zuvor bereits VwGH 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen, in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, ist es somit Sache des FA bzw des im Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgerichts, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte