BAO: § 207 Abs 2
VwGH 11. 2. 2025, Ra 2023/15/0103
Die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe beträgt gem § 207 Abs 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zehn Jahre. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (Bindungswirkung). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (zur stRsp zu den unterschiedlichen Beweisregeln im Abgaben- und Finanzstrafverfahren vgl insb VwGH 22. 3. 2018, Ra 2017/15/0044; 17. 12. 2021, Ra 2019/13/0038; 30. 3. 2022, Ra 2020/13/0096; 17. 1. 2024, Ro 2021/13/0019; 15. 11. 2024, Ra 2023/15/0076; sowie zuvor bereits VwGH 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen, in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, ist es somit Sache des FA bzw des im Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgerichts, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.

