Werde am Ende einer Mediation eine Vereinbarung erzielt und würden die Ergebnisse schriftlich festgehalten, könne unter gewissen Voraussetzungen ein gebührenpflichtiger Vergleich vorliegen. Der Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen sowohl Parteien als auch eingetragene Mediatorinnen und Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet seien.

