EStG 1988: § 28 Abs 2
VwGH 26. 9. 2024, Ro 2023/15/0001
Für Instandsetzungsaufwendungen ist in § 28 Abs 2 EStG 1988 (in Abgrenzung zu Instandhaltungsaufwendungen) eine Pflicht zur Verteilung auf 15 Jahre normiert, soweit sich die Instandsetzungen auf Gebäude beziehen, die Wohnzwecken dienen. Bei den Instandsetzungsaufwendungen handelt es sich um jene Aufwendungen, "die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern". Prüfungsmaßstab für die Erhöhung des Nutzwertes oder die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Gebäudes sind im Falle der Vermietung eines Gebäudes der Nutzwert oder die Nutzungsdauer des jeweiligen Gesamtobjektes als Einkunftsquelle (vgl zB VwGH 27. 5. 2015, 2012/13/0024, VwSlg 9003/F, mwN). Die bisherige Judikatur des VwGH zum Vorliegen von Instandsetzungsaufwendungen iSd § 28 Abs 2 EStG 1988 betraf nicht die Vermietung von Eigentumswohnungen, sondern die Vermietung von (Mietwohn-)Gebäuden.

