Auch wenn auf die Personengesellschaft beim bloßen Beitritt eines Gesellschafters gegen Bareinlage zivilrechtlich das in der aufnehmenden Personengesellschaft vorhandene begünstigte Vermögen nicht übertragen werde, so verändere sich steuerrechtlich doch die Mitunternehmerschaft, und die bestehende übertrage begünstigtes Vermögen auf die erweiterte Mitunternehmerschaft. § 24 Abs 1 UmgrStG gelte in diesem Zusammenhang für den "Übertragenden", womit nur jener Zusammenschlusspartner gemeint sei, der Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG übertrage. Jedenfalls erforderlich sei es, dass auch das nicht begünstigte Vermögen tatsächlich innerhalb der Neunmonatsfrist übertragen werde. Die zivilrechtliche Gründung einer Personengesellschaft erst nach dem Zusammenschlussstichtag sei unschädlich, denn der Umgründungsstichtag könne auf einen früheren Zeitpunkt gelegt werden und bewirke ab diesem Tag die steuerliche Zurechnung.