Die B.-AG bildete aufgrund von langfristig unkündbaren Mietverträgen für die Geschäftsräume jener Filialen, die Verluste erwirtschaften, eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG. Da die B.-AG die Räume aber weiterhin nutzte, verneinte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 7. 4. 2022, Ro 2021/13/0009, die Bildung einer Rückstellung.