UStG 1994: § 1 Abs 1, § 3, § 4 Abs 1
VwGH 19. 10. 2023, Ra 2020/13/0110
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl VwGH 3. 4. 2019, Ro 2017/15/0043, mwN), wobei nach der Rechtsprechung des EuGH die nationalen Gerichte festzustellen haben, ob in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere aus umsatzsteuerlicher Sicht getrennt zu betrachtende Einzelleistungen (vgl zB EuGH 16. 2. 2023, C-519/21 , ASA, Rn 62).