BAO: § 135
VwGH 19. 12. 2023, Ro 2022/15/0042
Art 9 des mit BGBl I 2005/112 geschaffenen Gesetzespakets bestimmte im § 1 betr "Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen", dass über Antrag ua von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 135 BAO abzusehen ist, wenn als Folge von Katastrophen (insb Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt werden.