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Verspätungszuschlag, COVID-19-Pandemie keine "Naturkatastrophe"

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2024/172ÖStZ 2024, 199 Heft 7 v. 15.4.2024

BAO: § 135

VwGH 19. 12. 2023, Ro 2022/15/0042

Art 9 des mit BGBl I 2005/112 geschaffenen Gesetzespakets bestimmte im § 1 betr "Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen", dass über Antrag ua von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 135 BAO abzusehen ist, wenn als Folge von Katastrophen (insb Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt werden.

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