Nach § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG ermäßige sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, worunter auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt fallen würden, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Das BFG habe nun mit Beschluss vom 30. 11. 2023 seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Hälftesteuersatzes bzw generell gegen die betreffenden Steuerbegünstigungen zum Ausdruck gebracht und sich damit an den VfGH gewandt.