EStG und KStG würden eine Sonderbestimmung zur Repräsentation enthalten, die - mit Ausnahme der Bewirtung von Geschäftsfreunden, wenn die betriebliche Veranlassung weitaus überwiege - steuerlich unbeachtlich sei. Zahlreiche Entscheidungen würden sich mit dieser Bestimmung befassen. Das Verschenken von Weinflaschen durch einen Freiberufler, die kostenlose Zurverfügungstellung von Motorrädern durch ein Handelsunternehmen, die Teilnahme an Oldtimerrennen, die Einladung auf einen Kinoabend und ein Firmenfest als Netzwerktreffen seien laut BFG jeweils Repräsentation.