Das BFG habe einerseits die Frage zu beurteilen gehabt, ob es bei der Anwendung der Differenzbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat, welche nach österr Umsatzsteuerrecht nicht zulässig wäre, zu einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei grenzüberschreitenden Lieferungen komme. Andererseits habe sich das BFG mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine Versagung des Vorsteuerabzugs bei einer unvollständigen Rechnung vorzunehmen sei.