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Einfuhrumsatzsteuer trotz Beschlagnahme. Inhalt und Anwendungs­bereich des § 26 Abs 1 UStG idF AbgÄG 2023 (Bieber/Pichler, SWK 35/2023, S. 1311)

Artikelrundschau Dezember 2023 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/149ÖStZ 2024, 171 Heft 6 v. 27.3.2024

§ 26 Abs 1 UStG idF AbgÄG 2023 enthalte abweichend vom Grundsatz der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) die gesetzliche Einschränkung, dass Art 124 Abs 1 lit e UZK für die EUSt nicht gelte. Diese Einschränkung gelte für Fälle der EUSt-Schuldentstehung ab 1. 1. 2024, wenn einfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen würden. Der Beitrag beleuchtet Inhalt und Anwendungsbereich der Einschränkung.

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