Werde nach einer gem § 1 Abs 3 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen "Anteilsvereinigung" die grundstücksbesitzende Tochter-GmbH auf die anteilsvereinigende Mutter-GmbH verschmolzen, falle GrESt für die mit der Verschmelzung verbundene Grundstücksübertragung nur noch an, wenn die Bemessungsgrundlage höher sei als die Bemessungsgrundlage für die vorhergehende "Anteilsvereinigung". Für die wirtschaftlich vergleichbare "Anwachsung" einer grundstücksbesitzenden Tochter-KG auf die "anteilsvereinigende" Mutter-GmbH sehe § 1 Abs 4 GrEStG diese Differenzbesteuerung nicht ausdrücklich vor. Der Artikel zeigt, dass es sich dabei in manchen Fällen um eine planwidrige Lücke handeln müsse.