Das österr materielle Abgabenrecht habe bis zur Einführung des § 205 c BAO mit BGBl I 2022/108 im Bereich der Umsatzsteuer keine spezifische Verzugszinsenpflicht gekannt, mit der iSd Rsp des EuGH die finanziellen Verluste durch die fehlende Verfügbarkeit der Geldbeträge durch eine Zinszahlung ausgeglichen wurden. Auch das österr Abgabenverfahrensrecht habe keine allgemeine Verzinsung von Abgabenschulden oder Abgabengutschriften vorgesehen. Der VwGH habe bis zur Einführung des § 205c BAO eine analoge Zinsregelung vorgegeben. § 323 Abs 75 BAO schränke den Zinsenanspruch nur auf jene Fälle ein, die am 20. 7. 2022 noch "offen" waren. Die Frage, ob diese Bestimmung im Widerspruch zum Unionsrecht sei, habe das BFG noch nicht behandeln können.