Das BFG habe darüber zu entscheiden gehabt, ob ein nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren nach Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wiederaufgenommen werden könne. Im Vorerkenntnis habe das BFG im Wege einer Vorfragenbeurteilung angenommen, dass iZm der Hinterziehung der Wiener Parkometerabgabe ein Betrug iSd § 146 StGB begangen worden sei, und habe seine Unzuständigkeit erklärt. Nun sei auch die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gescheitert, wodurch es weder zu einer kriminalstrafrechtlichen noch zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung gekommen sei. In der jüngeren Vergangenheit sei es gehäuft zu vergleichbaren Fällen gekommen. Gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags sei nunmehr Amtsrevision erhoben worden.