Aufgrund einer Amtsrevision gegen die erste Entscheidung des BFG zu § 241a BAO habe sich nun auch der VwGH erstmals mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Er habe dabei festgestellt, dass § 241a BAO für die Rückforderung von (vermeintlich) zu Unrecht ausgezahlten KESt-Rückerstattungen erst angewendet werden könne, wenn die Behörde diese Anträge erledigt habe und bescheidmäßig ausspreche, dass die Rückerstattungen materiellrechtlich nicht zustehen. In weiterer Folge sei zu klären, ob eine Rückforderung der bereits vor Jahren ausbezahlten Beträge im Wege von § 241a BAO möglich sei. Der Beitrag würdigt die wesentlichen Aussagen des VwGH und zeigt offene Fragen auf.