Der VfGH habe die COFAG neuerlich einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Er sei zum Ergebnis gekommen, dass die Ausgliederung an die COFAG verfassungswidrig sei; bereits dies dürfte eine Abwicklung der COFAG notwendig machen. Ebenso als verfassungs- bzw gesetzwidrig seien der Ausschluss des Rechtsanspruchs, die Weisungsfreistellung (lt Förderungsrichtlinien) und der Ausschluss von Unternehmen nach § 3 Z 4 WohlverhaltensG erkannt worden. Als verfassungskonform befunden sei hingegen der Ausschluss von Unternehmen der öffentlichen Hand worden. Dem Finanzminister komme auch eine Art 20 Abs 1 B-VG entsprechende Leitungsbefugnis über die COFAG zu.