Da die in den RL vorgesehenen Antragsfristen für den Ausfallsbonus III (März 2022) und den Verlustersatz III mit den beihilferechtlich vorgesehenen Fristen nicht übereingestimmt hätten, seien Auszahlungen solcher Erstanträge nach dem 30. 6. 2022 von der COFAG zunächst gestoppt worden. Nach Verhandlungen mit der Europäischen Kommission habe eine Einigung über die Behandlung dieser Spätanträge erzielt werden können, deren Ergebnis in den am 2. 12. 2023 in Kraft getretenen RL zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen nun abgebildet sei. Im Beitrag werden die beiden "Sanierungsschienen" dargelegt und der vorgesehene Ablauf der Antragstellung aufzeigt.