Ein rechtswidriger Bescheid könne durch die Abgabenbehörde mittels § 299 BAO aufgehoben werden. Solle an seine Stelle ein neuer Bescheid treten, so sei nach dem Verbindungsgebot des § 299 Abs 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende neue Sachbescheid mit dem Aufhebungsbescheid zu verbinden. Kürzlich habe sich der VwGH ua mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheids gem § 299 BAO bereits eine E in der Sache getroffen worden sei und dies eine Sperrwirkung für spätere Haftungsvorschreibungen begründe. Der VwGH habe eine solche Sperrwirkung verneint. Nicht thematisiert sei idZ allerdings das Verbindungsgebot des § 299 Abs 2 BAO worden. Der Beitrag erörtert die Grundsätze.