Steuerbehörden würden Sachverhalte feststellen und dann die einschlägigen Gesetze anwenden müssen. Innerstaatliche Vorschriften würden regeln, wie die Steuerbehörden dabei vorzugehen hätten. Diese Vorschriften könnten in zwei Vertragsstaaten von Steuerabkommen unterschiedlich sein. Die Anwendung unterschiedlicher abkommensrechtlicher Bestimmungen in beiden Ländern und unter Umständen eine Doppelbesteuerung könnten die Folge sein. Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob in solchen Fällen von Differenzen auf der Sachebene ein Verständigungsverfahren nach Art 25 OECD-MK eingeleitet werden kann.