Das mit 1. 8. 2023 in Kraft getretene EU-UmgrG diene der Harmonisierung und Vereinheitlichung innereuropäischer Sitzverlegungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Zweck der RL sei, die Niederlassungsfreiheit von KapGes auf dem Binnenmarkt durch eine weitere Harmonisierung sicherzustellen. Gleichzeitig diene die RL der Stärkung der Rechte von AN, Gläubigern sowie Gesellschaftern bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Diese Ziele seien weitgehend erfüllt worden; es folge ein Blick auf ausgewählte Fragen zur Ausstellung der von der RL geforderten Vorabbescheinigung.