Wenn Kommanditisten ein Mitsprache- bzw Vetorecht auf die laufenden Geschäfte der KG haben, führe dies aufgrund diverser VwGH-Entscheidungen de facto zu einer Pflichtversicherung als selbstständig Erwerbstätiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das BVwG sehe das doch differenzierter und sei der Ansicht, dass es von der Frage abhänge, ob der Kommanditist das Weisungsrecht auch ausüben bzw das Widerspruchsrecht wirksam nutzen könne.