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Mitspracherecht für die laufende Geschäftsführung führt bei einem Kommanditisten nicht zwangsläufig zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Steiger, taxlex 2023/79, S. 356)

Artikelrundschau November 2023 - Teil 2Nichtselbstständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/109ÖStZ 2024, 134 Heft 5 v. 13.3.2024

Wenn Kommanditisten ein Mitsprache- bzw Vetorecht auf die laufenden Geschäfte der KG haben, führe dies aufgrund diverser VwGH-Entscheidungen de facto zu einer Pflichtversicherung als selbstständig Erwerbstätiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das BVwG sehe das doch differenzierter und sei der Ansicht, dass es von der Frage abhänge, ob der Kommanditist das Weisungsrecht auch ausüben bzw das Widerspruchsrecht wirksam nutzen könne.

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