Ein Steuerberater habe seine Steuerberatungskanzlei verkauft und geplant, die Tätigkeit einzustellen und die Berufsberechtigung zurückzulegen (mit einem Verzug von 1,5 Jahren). Obwohl keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt worden, sondern ausschließlich der Veräußerungsgewinn vorgelegen sei, sei die SVS der Ansicht gewesen, dass eine Pflichtversicherung als selbstständig Erwerbstätiger (bei Überschreiten der Versicherungsgrenze) so lange bestehe, so lange der Steuerberater seine Berufsberechtigung nicht zurückgelegt habe. Das BVwG habe sich so einen Fall angesehen.