Auch für Kapitalgesellschaften gelte das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG (§ 12 Abs 1 Z 3 KStG). Unter das Abzugsverbot würden grundsätzlich auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Bei allen anderen Repräsentationsaufwendungen komme es auch dann zur Anwendung, wenn der Aufwand betrieblich veranlasst sei (zB aufgrund des Werbecharakters). Das Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen umfasse daher betrieblich und nicht betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen und habe sowohl einen deklarativen als auch einen konstitutiven Charakter. Bei Kapitalgesellschaften kämen auch die Grundsätze verdeckter Ausschüttungen zur Anwendung. Die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren seien, habe weniger für die betreffende Körperschaft Bedeutung; es lägen im Rahmen der Einkünfteermittlung jedenfalls nicht abzugsfähige Aufwendungen vor.