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Repräsentationsaufwendungen als verdeckte Ausschüttungen: Zu Ballbesuchen einer GmbH (Achatz/Kirchmayr, taxlex 2023/72, S. 333)

Artikelrundschau November 2023 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/104ÖStZ 2024, 133 Heft 5 v. 13.3.2024

Auch für Kapitalgesellschaften gelte das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG (§ 12 Abs 1 Z 3 KStG). Unter das Abzugsverbot würden grundsätzlich auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen. Bei allen anderen Repräsentationsaufwendungen komme es auch dann zur Anwendung, wenn der Aufwand betrieblich veranlasst sei (zB aufgrund des Werbecharakters). Das Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen umfasse daher betrieblich und nicht betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen und habe sowohl einen deklarativen als auch einen konstitutiven Charakter. Bei Kapitalgesellschaften kämen auch die Grundsätze verdeckter Ausschüttungen zur Anwendung. Die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren seien, habe weniger für die betreffende Körperschaft Bedeutung; es lägen im Rahmen der Einkünfteermittlung jedenfalls nicht abzugsfähige Aufwendungen vor.

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