Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2023) sehe für Entnahmen von sonderbesteuerten Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten iSd § 30 Abs 1 EStG nach dem 30. 6. 2023 eine Entnahmebewertung zum Buchwert vor. Der Beitrag analysiert die praktischen Wirkungen der neuen Bestimmung und zeigt einen Weg auf, wie auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Körperschaften diese neuen Steuerfreiheiten nutzen können, obwohl sie explizit kraft Gesetzes und implizit aufgrund der Systematik von EStG und KStG von der Buchwertübertragung ausgeschlossen seien.