Steuerbehörden müssten den Sachverhalt feststellen und dann die einschlägigen Gesetze anwenden. Die innerstaatlichen Vorschriften würden regeln, wie die Steuerbehörden bei der Feststellung des Sachverhalts vorzugehen hätten. Dies könne dazu führen, dass zwei Länder bei der Anwendung des Steuerabkommens von unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen ausgehen müssen. Die Anwendung unterschiedlicher Abkommensbestimmungen in beiden Ländern und unter Umständen eine Doppelbesteuerung könnten die Folge sein. Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob in solchen Fällen ein Verständigungsverfahren nach Art 25 OECD-MK eingeleitet werden kann.